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Beihilfe

Das Sozialgesetzbuch sieht weit reichende Kostenerstattung für Mobilität und Neubeginn vor.
Nehmen Menschen eine neue Beschäftigung auf, so entstehen häufig und gerade in der Anfangszeit Kosten durch längere Fahrwege, durch Trennung vom eigentlichen Wohnsitz bis hin zu Kosten für einen Umzug, sowie Engpässe bis zur ersten Gehaltszahlung oder Kosten für die Ausstattung mit Arbeitsmaterialien usw. Unter bestimmten Bedingungen erstattet die Agentur für Arbeit diese Kosten, teilweise in beträchtlicher Höhe. Besonders interessant ist dabei, dass nicht nur bereits arbeitslose Menschen diese Leistungen erhalten können, sondern auch Personen, die zwar noch in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen, aber von Arbeitslosigkeit bedroht sind.

Übergangs- und Ausrüstungsbeihilfen
Hier leistet die Agentur für Arbeit beispielsweise Unterstützung zum Lebensunterhalt bis zur ersten neuen Lohn- oder Gehaltszahlung in einer Höhe bis zu 1.000,- Euro (Übergangsbeihilfe als Darlehen). Ebenso erstattet die Agentur für Arbeit Kosten z.B. für Arbeitskleidung, Arbeitsgeräte etc. als sog. Ausrüstungsbeihilfe in einer Höhe bis zu 260,- Euro (ohne Rückzahlungspflicht).

Kostenübernahme bei einem auswärtigen Beschäftigungsverhältnis
Wenn ein Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis aufnimmt, bei der sich die Arbeitsstelle nicht am Wohnort oder in Wohnortnähe befindet, dann leistet die Agentur für Arbeit teilweise umfangreiche Hilfen und Kostenerstattungen, um den finanziellen Aufwand des Arbeitnehmers beim Start in das neue Arbeitsverhältnis abzumildern. So sind Kostenerstattungen bis zu 300 Euro für die Anreise zum Arbeitsantritt möglich, tägliche Kostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in den ersten 6 Monaten, Trennungskosten bis zu 260 Euro monatlich für doppelte Haushaltsführung im ersten halben Jahr und sogar die vollen Umzugskosten, wenn der Umzug zum neuen Arbeitsort unter bestimmten Umständen und in einer bestimmten Frist stattfindet.

Wichtig: Immer auf die rechtzeitige und korrekte Antragstellung achten! Selbstverständlich sind auch hier gewisse Voraussetzungen und sonstige Bedingungen einzuhalten, die allerdings leicht zu erfüllen sind.

Alle notwendigen Informationen dazu, vor allem hinsichtlich der erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen, erhalten Sie über unsere Geschäftsstelle. Selbstverständlich können wir Ihnen auch bei der Beantragung der einzelnen Zuschüsse behilflich sein und die notwendigen Gespräche mit den betreffenden Arbeitsverwaltungen (Arbeitsagenturen, ARGEn, Kommunale Vermittlungsstellen etc.) führen.

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