Arbeitgeberzuschuss
Sozialgesetzbuch gewährt umfangreiche Eingliederungszuschüsse für Arbeitgeber
Arbeitgeber erhalten von der Bundesagentur für Arbeit Zuschüsse für die Einstellung von Arbeitnehmern, bei denen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Eignung oder Leistungsfähigkeit im neuen Arbeitsverhältnis bestehen. Die Höhe der Zuschüsse ergibt sich aus dem Umfang der „Handicaps“, die der Arbeitnehmer mit in das neue Arbeitsverhältnis einbringt. Mit anderen Worten: Wenn dem Arbeitgeber ein besonderer Aufwand dafür entsteht, dass er den neuen Arbeitnehmer erst in vollem Umfang „fit für den neuen Job“ machen muss, dann kann er dafür durchaus beachtliche Zuschüsse bekommen.
Besonders interessant ist dabei, dass die Eingliederungszuschüsse auch an Arbeitgeber für die Einstellung von Mitarbeitern gezahlt werden können, obwohl diese bereits vorher z.B. kurzfristig oder in einem Minijob beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren.
Grundsätzliche Eingliederungszuschüsse
Grundsätzlich sind solche Zuschüsse bei jeder Personaleinstellung möglich, sofern vorgenannte Vermittlungshemmnisse beim Arbeitnehmer vorliegen. In diesen Fällen leistet die Agentur für Arbeit einen Eingliederungszuschuß in Höhe bis zu 50 % des Arbeitsentgelts einschließlich des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese Zuschüsse kann der Arbeitgeber bis zu zwölf Monate lang von der Arbeitsagentur erhalten.
Eingliederungszuschüsse für behinderte Menschen
Wenn ein Arbeitgeber Menschen einstellt, die eine körperliche oder geistige Behinderung haben, dann kann die Höhe des Zuschusses auf bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts und der SV-Beiträge steigen und die Förderung sogar statt nur einem Jahr bis zu 2 Jahren andauern. Nach Ablauf von 12 Monaten wird eine Überprüfung der Förderung vorgenommen.
Eingliederungszuschüsse für über 50-jährige
Für Arbeitnehmer, die bei Ihrer Einstellung über 50 Jahre alt sind, beträgt zwar der Eingliederungszuschuss zwar auch nur bis zu 50 Prozent, allerdings kann diese Förderung bis zu 3 Jahren gewährt werden. Diese Regelung ist jedoch zurzeit noch bis Ende 2009 befristet und unterliegt außerdem auch einer jährlichen Überprüfung.
Wichtig: In jedem Falle sind die Anträge unbedingt vor einem Vertragsabschluss mit dem neuen Arbeitnehmer bei der Arbeitsagentur zu stellen! Außerdem gibt es gewisse einschränkende Bedingungen, deren Darlegung an dieser Stelle jedoch zu weit führen würde, da sie individuell und in der Regel marginal sind.
|
Alle notwendigen Informationen dazu, vor allem hinsichtlich der erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen, erhalten Sie über unsere Geschäftsstelle. Selbstverständlich können wir Ihnen auch bei der Beantragung der einzelnen Zuschüsse behilflich sein und die notwendigen Gespräche mit den betreffenden Arbeitsverwaltungen (Arbeitsagenturen, ARGEn, Kommunale Vermittlungsstellen etc.) führen. Zurück zu Service |